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Zugewinnausgleich

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt in Deutschland bei einer Heirat oder Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft automatisch per Gesetz in Kraft, es sei denn, die Eheleute oder Lebenspartner haben einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie anderes, z.B. eine Gütertrennung, vereinbart haben.

Zugewinnausgleich bedeutet, dass derjenige Ehegatte oder Lebenspartner, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewirtschaftet hat, bei einer Scheidung oder bei Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag die Hälfte seines während der Ehezeit mehr aufgebauten Vermögens an den anderen Ehegatten ausgleichen muss.

Unser Ziel ist es, unsere Mandantschaft dabei zu unterstützen, auch im Fall einer Trennung und Scheidung Werte zu bewahren und nicht unnötig Vermögen zu zerschlagen. Um dieses Ziel zu erreichen und um im Sinne unserer Mandantin oder unseres Mandanten lang andauernde teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, entwickeln wir als Fachanwälte für Familienrecht maßgeschneiderte Lösungen, wobei uns unser Netzwerk bestehend z.B. aus Steuerberatern, Gutachtern und Sachverständigen, soweit erforderlich, beratend zur Seite steht.